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Seelsorge / Sakramente / Erstkommunion-, Firmvorbereitung

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Seelsorge / Sakramente / Erstkommunion-, Firmvorbereitung


Segensfeier für Schwangere

Schwangerschaft ist eine bewegende Zeit.

 

  • Vorfreude und Staunen über das Wunder, neues Leben in sich wachsen zu spüren
  • Verunsicherung und Fragen im Hinblick auf die Geburt und die Herausforderungen als Eltern

 

Jedes Jahr im März und Oktober findet in der Krankenhauskapelle Ehingen eine Segensfeier für Schwangere und ihre Angehörigen statt. Denn: Leben braucht Segen!

 

 

Kontakpersonen:

Gemeindereferentin Michaela Wohnhas, Tel.: 07391/4645  

Pastoralreferentin Ulrike Krezdorn, Tel.: 07391/7700981 

Wiedereintritt in die Kirche

Wenn in einem Menschen nach einer Zeit des Abstandes oder aufgrund neuer Erfahrungen der Wunsch entstanden ist, wieder in die Kirche aufgenommen zu werden, wird er bei uns offene Türen vorfinden.


Oft war ein Kirchenaustritt nicht gleichbedeutend mit der Absage an den christlichen Glauben und manchmal muss sich die Kirche auch selbst prüfen, wo sie Ärgernis gegeben hat und Anlass für die Austrittserklärung war.


Mitglied in der Kirche wird man durch die Taufe.  Wer getauft ist gehört nach kirchlichem Verständnis unwiderruflich zur Gemeinschaft derer, die an Christus glauben. Deswegen findet bei einem Wiedereintritt auch keine zweite Taufe statt. Dennoch hat sich jemand, der ausgetreten ist, bewusst und aktenkundig außerhalb der sichtbaren kirchlichen Gemeinschaft gestellt.


Das erste ist ein Gespräch mit dem Pfarrer darüber, welchen Stellenwert jetzt Glaube und Kirche im Leben haben und was die Motive sind, wieder in die Kirche einzutreten.Sollte ein Beitritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft erfolgt sein, müsste dort der Austritt erklärt werden. Darüber berichtet der Pfarrer dem Bischof. Dieser gibt dem Pfarrer den Auftrag, den Ausgetretenen wieder in die Kath. Kirche aufzunehmen und ihn von der durch den Austritt zugezogenen Kirchenstrafe zu absolvieren.

 

Im Taufmatrikel wird daraufhin der Vermerk des Kirchenaustrittes gelöscht und dem Gläubigen die Rechte der Mitgliedschaft wieder zurückgegeben. Auch werden das Einwohnermeldeamt und das Steueramt benachrichtigt, dass wieder eine Kirchenmitgliedschaft besteht.

 

Die Wiederaufnahme soll aber nicht nur einen Rechtsakt darstellen, sondern ein bewusster Neuanfang in der Glaubensgemeinschaft sein.